RS Vwgh 1998/12/21 96/17/0079

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Veröffentlicht am 21.12.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs2;

Rechtssatz

Schon der systematische Zusammenhang der Regelungen über die Tätigkeit des Berichters verbietet es, die in § 36 Abs 2 VwGG geregelte Einleitung des Vorverfahrens in Fällen von Säumnisbeschwerden und die Verlängerung der im Zuge des Vorverfahrens erteilten Frist nicht als Aufgabe des Berichters im Zuge der Vorbereitung der das Verfahren abschließenden Entscheidung durch den Senat zu sehen. Dass eine solche Fristverlängerung nur durch Senatsbeschluss zulässig wäre, ist dem System des VwGG und der darin enthaltenen Zuständigkeitsregelung nicht zu entnehmen. Die im § 36 Abs 2 VwGG vorgesehene Fristverlängerung ist auch nicht absolut begrenzt, ihr Ausmaß hat sich vielmehr an den in der Sache gelegenen Hindernissen zu orientieren. Die Gefahr eines Missbrauchs dieser nicht unsachlichen Bestimmung liegt in der Natur nicht weiter anfechtbarer höchstgerichtlicher Entscheidungen und könnte auch durch eine Senatszuständigkeit letztlich nicht ausgeschlossen werden. Die inhaltliche Richtigkeit der vom zuständigen Berichter verfügten Fristverlängerung ist aber kein Kriterium für die Annahme einer absoluten Nichtigkeit dieser Verfügung und damit einer Unzuständigkeit der belBeh.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996170079.X02

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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