RS Vwgh 1998/12/21 97/17/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1998
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Index

E1E
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

11992E059 EGV Art59;
11992E060 EGV Art60;
11992E090 EGV Art90 Abs2;
11992E177 EGV Art177;
61992CJ0275 Schindler VORAB;
GSpG 1989 §14 Abs2 idF 1993/695 ;
VwGG §38a;

Beachte

KEINVORABANTRAG

Rechtssatz

Keine Bestimmung des EGV garantiert die völlige Freiheit des Dienstleistungsverkehrs im Bereich der Glücksspiele. Das Glücksspielmonopol ist auch ein nach Art 90 Abs 2 EGV in die Befugnis der Mitgliedstaaten gestelltes, in Österreich innerhalb der Grenzen dieses Staates eingerichtetes Finanzmonopol, das nach den nationalen Bestimmungen weder dem Staat selbst noch dem aufgrund einer Übertragung des Rechtes berechtigten Konzessionsinhaber gestattet, dieses Monopol in anderen Mitgliedstaaten auszuüben. Selbst wenn der Umstand, daß Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten oder Personen mit Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten am Glücksspiel in Österreich teilnehmen können, dem grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr zuzurechnen wäre, läge in dem Umstand, daß ein Konzessionswerber durch die Grundkapitalsbeschränkungsregel des GSpG 1989 an der Erwerbung einer Konzession gehindert wird, keine Beeinträchtigung von Rechten aus der Dienstleistungsfreiheit, weil der Konzessionswerber hiedurch nicht spezifisch daran gehindert wird, im Inland dem Ausländer gegenüber die Dienstleistung zu erbringen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 692J0275 Schindler VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170175.X03

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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