RS Vwgh 1998/12/21 97/17/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1998
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Index

E1E
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

11992E085 EGV Art85;
11992E086 EGV Art86;
11992E090 EGV Art90 Abs2;
11992E177 EGV Art177;
61992CJ0275 Schindler VORAB;
GSpG 1989 §14 Abs2 idF 1993/695;
VwGG §38a;

Beachte

KEINVORABANTRAG

Rechtssatz

Die Einrichtung von Finanzmonopolen ist durch Art 90 Abs 2 EGV in die Befugnis der Mitgliedstaaten gestellt und damit auch die in ihrem finanzpolitischen Interesse gelegene Ausgestaltung dieses Monopols. Wenn der österreichische Gesetzgeber daher im Rahmen dieser Zielbestimmung der Meinung war, durch eine einzige Konzession an einen Konzessionär (die Mitbeteiligte) das beste Einnahmeergebnis erzielen zu können, so steht dem grundsätzlich Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Daß eine solche Maßnahme an sich bereits Verstöße gegen Art 85, Art 86 EGV herbeiführe oder bereits herbeigeführt habe, also Kartelle bzw abgestimmte Verhaltensweisen geschaffen habe, die geeignet sind, aus einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, ist durch das Sachvorbringen nicht hervorgekommen. Von einer Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung konnte wegen der durch den EGV und die Rechtsprechung des EuGH klaren und zweifelsfreien Gemeinschaftsrechtslage abgesehen werden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 692J0275 Schindler VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170175.X05

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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