RS Vwgh 1998/12/21 96/17/0079

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Veröffentlicht am 21.12.1998
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37/01 Geldrecht Währungsrecht

Norm

DevG §2 Abs2 Z3 idF 1990/464;
DevG §2 Abs4 idF 1990/464;
DevG §20 Abs1 idF 1992/034;

Rechtssatz

Es muß jedem Normunterworfenen rechtlich möglich sein, ihn betreffende Verwaltungsakte auf ihre Rechtmäßigkeit hin durch die dafür vorgesehenen Instanzen überprüfen zu lassen. Davon zu unterscheiden ist aber ein Ausschöpfen aller von der Rechtsordnung vorgesehenen Möglichkeiten auch ohne konkrete Aussicht auf Erfolg; ein derartiges Verhalten (hier: hartnäckige Weigerung, den Auskunftspflichten gem § 20 Abs 1 DevG nachzukommen), mit dem Ziel, Zeit zu gewinnen, vermag den Schluß zu rechtfertigen, daß eine Kontrolle verhindert werden soll. Dies wiederum läßt denjenigen, der maßgeblichen Einfluß auf dieses Verhalten (des Unternehmens) hat, nicht als zuverlässig im Sinne der devisenrechtlichen Vorschriften erscheinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996170079.X05

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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