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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
DevG §2 Abs2 Z3 idF 1990/464;Rechtssatz
Es muß jedem Normunterworfenen rechtlich möglich sein, ihn betreffende Verwaltungsakte auf ihre Rechtmäßigkeit hin durch die dafür vorgesehenen Instanzen überprüfen zu lassen. Davon zu unterscheiden ist aber ein Ausschöpfen aller von der Rechtsordnung vorgesehenen Möglichkeiten auch ohne konkrete Aussicht auf Erfolg; ein derartiges Verhalten (hier: hartnäckige Weigerung, den Auskunftspflichten gem § 20 Abs 1 DevG nachzukommen), mit dem Ziel, Zeit zu gewinnen, vermag den Schluß zu rechtfertigen, daß eine Kontrolle verhindert werden soll. Dies wiederum läßt denjenigen, der maßgeblichen Einfluß auf dieses Verhalten (des Unternehmens) hat, nicht als zuverlässig im Sinne der devisenrechtlichen Vorschriften erscheinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996170079.X05Im RIS seit
07.08.2001