RS Vwgh 1998/12/21 96/17/0098

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Veröffentlicht am 21.12.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick auf Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ist § 26 Abs 2 VwGG verfassungskonform dahin auszulegen, dass im Mehrparteienverfahren zwar der Formalakt der Zustellung oder Verkündung des Bescheides dem Beschwerdeführer gegenüber unterlassen wurde, der betreffende Bescheid aber seinem Inhalt nach in die Rechtssphäre der übergangenen Partei eingreift, also Rechtsverletzungsmöglichkeit besteht. § 26 Abs 2 VwGG erlaubt für Mehrparteienverfahren die "verfrühte Erhebung" einer zulässigen Beschwerde, beseitigt aber nicht andere Prozessvoraussetzungen, wie etwa die der Rechtsverletzungsmöglichkeit.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996170098.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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