RS Vwgh 1998/12/22 96/08/0314

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §33;
AlVG 1977 §34;
AlVG 1977 §7 Abs1;
B-VG Art7;
FrG 1993;
FrG 1997;
MRK Art14;
MRKZP 01te Art1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/08/0388 E 20. Dezember 2000

Rechtssatz

Die Notstandshilfe genießt als (teilweise) beitragsfinanzierte Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung den Eigentumsschutz des - in Österreich im Verfassungsrang stehenden - Art 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur MRK. Dies ist auf das Arbeitslosengeld (arg aminori ad maius) zu übertragen und hat ua zur Konsequenz, daß der Gesetzgeber diese Rechte nach Art 14 MRK ohne Benachteiligung, die im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist, zu gewährleisten hat. Dies hindert freilich weder die Vollziehung in Gesetzen vorgesehener fremdenpolizeilicher Maßnahmen, noch bestehen an sich Zweifel daran, daß das Arbeitslosenversicherungsrecht an sich am Fremdenrecht anknüpfen darf, insoweit dies in sachlicher Weise geschieht (Hinweis E VfGH 11.3.1998, G 363-365/95 u EGMR Gaygusuz gegen Österreich, JBl 1997, 364 = ÖJZ 1996/37).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080314.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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