RS Vwgh 1998/12/22 96/08/0349

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Veröffentlicht am 22.12.1998
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §58 Abs1;
ASVG §67 Abs10;

Rechtssatz

Bezeichnet der Spruch des Bescheides der Gebietskrankenkasse den Haftungzeitraum mit 1. September 1995 bis 31. Oktober 1995 und wurde ausgesprochen, daß der Geschäftsführer für die in diesem Zeitraum fälligen und rückständigen Beiträge im Ausmaß von 90 vH hafte, ergibt sich daraus, daß die Beiträge der vom Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft nicht vorgeschrieben wurden, sondern daß es sich um einen sogenannten "Selbstabrechnerbetrieb" handelt. Demnach sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080349.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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