RS Vwgh 1999/1/12 98/09/0231

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Veröffentlicht am 12.01.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §3 Abs4;
AuslBG §3 Abs6;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/09/0230 E 12. Jänner 1999 98/09/0232 E 12. Jänner 1999 98/09/0233 E 12. Jänner 1999

Rechtssatz

Eine effiziente Kontrolle, ob verwendete Arbeitskräfte iSd AuslBG überhaupt berechtigt sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, muß die Kontrolle der Originale der Ausfertigungen (nicht bloß von Ablichtungen) der in § 3 Abs 6 AuslBG genannten Berechtigungsbescheide beinhalten. Wer sich als Kontrollorgan des Beschäftigers lediglich mit dem Vorweis der Ablichtungen begnügt, verletzt die gebotene Sorgfaltspflicht. Die Unterlassung einer effizienten Kontrolle stellt ein Ungehorsamsdelikt dar.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998090231.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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