RS Vfgh 1998/10/1 G357/97

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Veröffentlicht am 01.10.1998
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Index

L3 Finanzrecht
L3730 Aufenthaltsabgabe, Nächtigungstaxe, Ortstaxe

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
Krnt FrVAG 1994 §3
Krnt FrVAG 1994 §7 litb
Mehrwertsteuerrichtlinie des Rates. 77/388/EWG
EG-Vertrag Art93

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der umfassenden, hinsichtlich der Aufgabenbereiche nicht differenzierenden Befreiung der ÖBB von der Pflicht zur Entrichtung von Fremdenverkehrsabgabe nach dem Krnt FrVAG 1994

Rechtssatz

Die im Anlaßfall belangte Behörde hat ihren die Fremdenverkehrsabgabe vorschreibenden Bescheid darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer nach §3 Krnt FrVAG 1994 zur Leistung der Fremdenverkehrsabgabe verpflichtet und nicht nach §7 leg cit von der Steuerpflicht ausgenommen ist. Insofern hat die belangte Behörde auch die Ausnahmebestimmung sozusagen als negatives Tatbestandselement mitangewendet. Angesichts dessen ist auch §7 litb Krnt FrVAG 1994 präjudiziell (VfSlg 14805/1997).

Kein Ausschluß der Präjudizialität aufgrund des Anwendungsvorranges des Art33 der Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG (vgl E v 24.06.98, G2/97).

Bei der im Jahre 1970 eingeführten Steuerbefreiung der ÖBB (LGBl für Kärnten Nr 114/1970) handelt es sich um eine bereits bestehende Beihilfe im Sinne des Art93 I EG-Vertrag (vgl EuGH 09.08.94, Rs. C-44/93, Namur, Slg 1994, I-3863 ff).

§7 litb des Krnt FremdenverkehrsabgabeG 1994 (Krnt FrVAG 1994) wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Verfassungsgerichtshof vermag keine sachliche Rechtfertigung dafür zu finden, daß die Österreichischen Bundesbahnen in bezug auf die Kärntner Fremdenverkehrsabgabe anders als andere selbständig Erwerbstätige, die aus dem Fremdenverkehr Nutzen ziehen, behandelt werden, welche Transportleistungen oder andere Infrastrukturleistungen erbringen.

Der Verfassungsgerichtshof vermag auch keinen Grund dafür zu finden, die Steuerbefreiung der ÖBB hinsichtlich der Kärntner Fremdenverkehrsabgabe anders zu beurteilen als im Falle der Befreiung von der Kommunalsteuer (vgl VfSlg 14805/1997).

In der Ausnahmebestimmung des §7 litb Krnt FrVAG 1994 ist keine (dynamische) Verweisung auf andere Rechtsvorschriften zu erblicken. Denn eine Verweisung setzt begrifflich voraus, daß sich der Inhalt einer Norm nicht abschließend aus der Rechtsnorm erschließt, sondern sich erst unter Heranziehung einer oder mehrerer anderer Rechtsvorschriften ergibt. Hier knüpft demgegenüber die in Prüfung genommene Regelung unterschiedslos an die Österreichischen Bundesbahnen an.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, EU-Recht Richtlinie, Bundesbahnen, Abgaben Fremdenverkehr, Verweisung dynamische

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G357.1997

Dokumentnummer

JFR_10018999_97G00357_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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