TE Vfgh Erkenntnis 2005/3/9 B1468/04

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Veröffentlicht am 09.03.2005
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin hat am 23. Dezember 1972 den Arzt Dr. B. geheiratet; sie lebten bis zu seinem Tod am 4. August 2004 in aufrechter Ehe. Der zwischen ihnen bestehende Altersunterschied betrug ca. 22 Jahre. Am 5. August 2004 hat die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Witwenversorgung nach der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beantragt.

Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien hat diesem Antrag Folge gegeben und der Beschwerdeführerin gemäß §§22 und 24 der Satzung eine monatliche Witwenversorgung in Höhe von € 430,50 brutto zuerkannt.

Die von der Beschwerdeführerin gegen die Höhe ihrer Witwenversorgung erhobene Beschwerde hat der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mit Bescheid vom 27. Oktober 2004 - gestützt auf §24 Abs4 der Satzung - abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung - des §24 Abs4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien - behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

3. Der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der er dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. 1. Mit Erkenntnis vom 3. März 2005, G158/04, V60/04 ua., hat der Verfassungsgerichtshof §102 Abs8 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 110/2001, als verfassungswidrig und §24 Abs4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, kundgemacht in "doktorinwien" 4/2002, als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Gemäß Art139 Abs6 B-VG wirkt die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde liegenden Tatbestands nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (vgl. VfSlg. 10.616/1985, 10.736/1985, 10.954/1986).

Die nichtöffentliche Beratung im Verordnungsprüfungsverfahren fand am 3. März 2005 statt. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 25. November 2004 eingelangt, war also zum Zeitpunkt der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.

3. Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnungsbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass dadurch die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin nachteilig beeinflusst wurde. Die Beschwerdeführerin wurde somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in Höhe von € 360,-- sowie der Ersatz der entrichteten Eingabengebühr in Höhe von € 180,-- enthalten.

5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1468.2004

Dokumentnummer

JFT_09949691_04B01468_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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