RS Vwgh 1999/1/13 98/01/0169

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Veröffentlicht am 13.01.1999
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41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §31;
SPG 1991 §88;
SPG 1991 §89 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 89 Abs 1 SPG 1991 hat der UVS stets dann, wenn in einer bei ihm erhobenen Beschwerde (sei es auch iZm einer Beschwerde wegen Verletzung subjektiver Rechte gemäß § 88 SPG 1991) eine (iS von irgendeine) Richtlinienverletzung behauptet wird, sie der Dienstaufsichtsbehörde zur weiteren Behandlung als Aufsichtsbeschwerde zuzuleiten. Eine exakte Zuordnung eines behauptetermaßen richtlinienwidrigen Verhaltens zu einer bestimmten Norm der auf Grund des § 31 SPG 1991 erlassenen Richtlinien-Verordnung ist dagegen nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010169.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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