RS Vfgh 1998/10/2 V2/97

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Veröffentlicht am 02.10.1998
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
BausperreV der Gemeinde Tiefgraben vom 12.12.95
Oö RaumOG 1994 §16 Abs1
Oö RaumOG 1994 §21 Abs1
Oö BauO 1994 §45 Abs1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer zur Sicherung des Baulandes für eine Bebauung durch die ortsansässige Bevölkerung erlassenen BausperreV wegen Widerspruchs zur Oö BauO 1994

Rechtssatz

Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Tiefgraben vom 12.12.95, Z0312-1995/M, betreffend die Verhängung einer Bausperre für die Grundstücke Nr 1177/1 und 1175/1, KG Hof, war gesetzwidrig.

Zur "Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung" iSd §45 Abs1 Oö BauO 1994 zählt auch die Freihaltung bestimmter Flächen von Bebauung und damit die Grünlandwidmung. Die Planungsabsicht der Gemeinde Tiefgraben war jedoch, anders als in der BausperrenV geregelt, nicht die Umwidmung der Grundstücke von Bauland in Grünland, sondern die Nutzung zumindest eines Teiles des ausgewiesenen Baulandes durch und im Interesse von Ortsansässige(n).

Weder der behauptete Baulandüberhang noch die fehlende infrastrukturelle Aufschließung (iSd §21 Abs1 Oö RaumOG 1994) waren Gründe für die Erlassung der Bausperre mit der in §3 der Verordnung angeführten Planungsabsicht der Umwidmung der Grundstücke Nr 1175/1 und 1777/1, KG Hof, in Grünland, sondern ausschließlich die Sicherung zumindest eines Teiles des ausgewiesenen Baulandes für eine Bebauung durch die ortsansässige Bevölkerung.

Die Verwendung als Bauland bereits gewidmeter Grundflächen zur Deckung des örtlichen Bedarfs an Baugrundstücken darf schon deshalb nicht durch Erlassung einer Bausperre bewirkt und sichergestellt werden, weil eine Bausperre gemäß §45 Abs1 Oö BauO 1994 nur zur Verwirklichung neuer Planungsabsichten zulässig ist, die Befriedigung des örtlichen Bedarfs an Baugrundstücken aber jedenfalls nicht durch die Planungsabsicht der Umwidmung vorhandenen Baulandes in Grünland verwirklicht werden kann.

(Anlaßfall B2961/96, E v 12.10.98, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

  • V 2/97
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 02.10.1998 V 2/97

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bausperre

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:V2.1997

Dokumentnummer

JFR_10018998_97V00002_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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