RS Vwgh 1999/1/18 98/10/0097

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Veröffentlicht am 18.01.1999
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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §66 Abs4;
NatSchG Tir 1991 §17 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §43 Abs3 litb;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Wenn der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses keine Aussage darüber enthält, bis zu welchem Zeitpunkt der Besch seiner aus dem Wiederherstellungsauftrag nach § 7 Tir NatSchG 1991 resultierenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, nicht aber darüber, bis zu welchem Zeitpunkt er dieser Verpflichtung nachkommen hätte müssen, dann stellt die von der Berufungsbehörde vorgenommene diesbezügliche Ergänzung kein unzulässiges Auswechseln der Tat, sondern eine zulässige Konkretisierung dar. Es liegt auch keine unzulässige Fristsetzung durch die Berufungsbehörde vor, wenn die Leistungsfrist im Wiederherstellungsauftrag enthalten war.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100097.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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