RS Vwgh 1999/1/18 98/10/0097

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Veröffentlicht am 18.01.1999
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §66 Abs4;
NatSchG Tir 1991 §17 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §43 Abs3 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der bei der sowohl im Bereich der Auslegung genereller Normen als auch bei der Interpretation von Bescheiden heranzuziehenden Konformitätsregel ist bei der Auslegung zweier (oder mehrerer) möglichen Interpretationsvarianten jener der Vorzug zu geben, die die auszulegende Norm als rechtmäßig erscheinen läßt (Hinweis E 15.6.1992, 91/10/0146; hier ist der Auslegung der Vorzug zu geben, dass die im erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 17 Abs 1 Tir NatSchG 1991 iVm § 59 Abs 2 AVG angeführte Leistungsfrist auch mit dem Berufungsbescheid aufrecht erhalten wurde, obwohl dieser selbst keine Leistungsfrist enthält, da ein Berufungsbescheid ohne Leistungsfrist, in dem eine Maßnahme nach §17 Tir NatSchG 1991 aufgetragen wurde, iSd § 59 Abs 2 AVG gesetzwidrig wäre).

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100097.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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