RS Vwgh 1999/1/18 97/10/0118

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Veröffentlicht am 18.01.1999
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §19;
VwRallg;

Rechtssatz

Das NÖ NatSchG 1977 ermächtigt nicht zur Vorschreibung einer Ausführungsfrist. Zufolge Ablauf der im Bewilligungsbescheid für die Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen festgesetzten Frist vor Ausführung des bewilligten Vorhabens ist die Fristsetzung daher gegenstandslos geworden; die erteilte Bewilligung ist im übrigen aber aufrecht, dh es kann der Bewilligungswerber von der Bewilligung unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen Gebrauch machen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997100118.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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