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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
Das NÖ NatSchG 1977 ermächtigt nicht zur Vorschreibung einer Ausführungsfrist. Zufolge Ablauf der im Bewilligungsbescheid für die Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen festgesetzten Frist vor Ausführung des bewilligten Vorhabens ist die Fristsetzung daher gegenstandslos geworden; die erteilte Bewilligung ist im übrigen aber aufrecht, dh es kann der Bewilligungswerber von der Bewilligung unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen Gebrauch machen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997100118.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009