RS Vwgh 1999/1/18 98/10/0097

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Veröffentlicht am 18.01.1999
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
NatSchG Tir 1991 §17 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §43 Abs3 litb;
VStG §5 Abs1;
VStG §6;
VwRallg;

Rechtssatz

Selbst wenn dem Besch im Hinblick auf das Fehlen einer Leistungsfrist im Wiederherstellungsauftrag der Berufungsbehörde unklar ist, innerhalb welcher Frist er zu erfüllen ist, steht es nicht in seinem Belieben, ob und wann er den Wiederherstellungsauftrag umsetzt. Es ist Sache des Besch, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen und gegebenenfalls bei der Behörde eine Auslegung des Bescheides einzuholen. Die Auslegungsbedürftigkeit des Bescheides allein stellt keinen Schuldausschließungsgrund dar.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100097.X05

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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