RS Vwgh 1999/1/19 96/08/0399

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Veröffentlicht am 19.01.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §50 Abs1;
AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Wird eine "Abmeldekarte" - die dem Vordruck nach (jeweils nur anzukreuzen) auch für die Anzeige einer ärztlichen Krankmeldung, eines Krankenhausaufenthaltes, eines Wochengeldbezuges, eines Auslandsaufenthaltes oder (in einer auszufüllenden Leerezeile) eines "sonstigen Abmeldungsgrundes" vorgesehen ist - entgegen ihrer aus § 50 Abs 1 AlVG abzuleitenden Bestimmung, der Anzeige derartiger Umstände "ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses" zu dienen, vom Arbeitslosen unter Mitwirkung der Behörde schon bei der Antragstellung für die Mitteilung einer Einstellungszusage verwendet, so hat dies selbst im Falle ausdrücklich gegenteiliger Belehrungen bei der Antragstellung nicht die Bedeutung einer Anzeige des (erst für die Zukunft erwarteten) Abmeldungsgrundes (Hinweis E 26.3.1996, 94/08/0013). Dadurch, daß der Arbeitslose dieser Ankündigung keine gegenteilige Mitteilung nachfolgen ließ, hat er weder Vermittlungsbemühungen unmöglich gemacht noch seinen mangelnden Arbeitswillen unter Beweis gestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996080399.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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