RS Vwgh 1999/1/19 94/08/0211

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Veröffentlicht am 19.01.1999
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Index

L60007 Landwirtschaftskammer Tirol
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §34;
LWKG Tir 1993 §6 Abs1 lith;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Frage, ob das Institut für Lawinenforschung und Wildbachforschung ein eigener Betrieb (eine eigene Dienststelle) ist, würden zentrale Leitungsfunktionen und Koordinationsfunktionen (also zB die Weisungsgebundenheit gegenüber der Bundesversuchsanstalt bzw dem Ministerium) der Annahme eines Betriebes nicht entgegenstehen, weil sie für die öffentliche Verwaltung schon verfassungsmäßig vorgegeben sind und daher keine Unterscheidungskraft besitzen. Für die Frage, ob das Institut ein selbständiger Betrieb oder unselbständiger Teil der Forstlichen Bundesversuchsanstalt ist, ist auch die Einheitlichkeit oder Verschiedenheit des Betriebszweckes in sachlicher und räumlicher Hinsicht ein wichtiges Kriterium. Sollte sich die Betriebseigenschaft (bzw Dienststelleneigenschaft) des Institutes für Lawinenforschung und Wildbachforschung nach diesen Kriterien erweisen, dann kommt es darauf an, ob dieses Institut seinem Gepräge nach auf dem Gebiet der Landwirtschaft und Forstwirtschaft tätig ist. Sollte das Institut kein eigener Betrieb, sondern unselbständiger Bestandteil der Forstlichen Bundesversuchsanstalt sein, käme es auf deren Prägung an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994080211.X05

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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