RS Vwgh 1999/1/19 96/08/0269

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Veröffentlicht am 19.01.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs3 Z2;
VwGG §49 Abs1 idF 1997/I/088;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/01/26 94/17/0385 2

Stammrechtssatz

Das Kostenbegehren einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Partei bezüglich des Schriftsatzaufwandes ist gem § 49 Abs 1 VwGG idF 1997/I/088, der schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen auch auf den in § 49 Abs 1 erster Satz VwGG genannten Fall des § 48 Abs 3 Z 2 VwGG zu beziehen ist, abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996080269.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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