RS Vwgh 1999/1/20 97/12/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1999
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550;

Rechtssatz

Eine große Menge an anzuwendenden Rechtsvorschriften allein bedeutet noch nicht, daß die Tätigkeit schon deshalb A-wertig wäre, weil auch die qualitativen Komponenten von entscheidender Bedeutung sind. Dabei kommt es nicht darauf an, welche schwierigen Probleme allenfalls theoretisch auftauchen könnten, sondern auf das konkrete Geschehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120124.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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