RS Vwgh 1999/1/20 98/13/0063

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Veröffentlicht am 20.01.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1;
BAO §275;
VwRallg;

Rechtssatz

Ziel des § 250 Abs 1 und des § 275 BAO ist es, dass die Beh in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über die Berufung treffen zu können. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Berufung den im § 250 Abs 1 BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist dabei davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf (Hinweis E 28.1.1998, 96/13/0081).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998130063.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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