RS Vwgh 1999/1/20 98/13/0002

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Veröffentlicht am 20.01.1999
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Index

E1E
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
57/01 Versicherungsaufsicht

Norm

11992E059 EGV Art59;
11992E177 EGV Art177;
61996CJ0118 Safir VORAB;
EStG 1988 §18 Abs1 Z2;
EStG 1988 §18 Abs4 Z1;
VAG 1978 §14 idF 1994/652 ;
VAG 1978 §1a idF 1994/652 ;
VwGG §38a;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3); Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/14/0125 E 26. Jänner 1999 98/14/0084 E 17. Februar 1999

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass einer im Ausland ansässigen Versicherungsanstalt, welcher nach Ansicht der AbgBeh die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland zukommt (vgl § 1a Abs 1 VAG idF 1994/652), die Durchführung von Versicherungsgeschäften in Österreich nur bei Vorliegen eines inländischen Geschäftsbetriebes im Rahmen einer inländischen Betriebsstätte (der das konkrete Versicherungsgeschäft zurechenbar sein muss) gestattet ist (Hinweis Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, Tz 5 zu § 18 Abs 1 Z 2). § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 stellt nur auf die "Erlaubnis" zum Geschäftsbetrieb ab, wobei die Durchführung des Versicherungsgeschäftes nicht notwendigerweise das Unterhalten einer Zweigstelle oder Betriebsstätte im Inland voraussetzt (vgl den "Dienstleistungsverkehr" nach § 14 VAG idF 1994/652). Das Erfordernis einer inländischen Betriebsstätte kann auch nicht über die im § 18 Abs 4 Z 1 EStG 1988 vorgesehene Meldepflicht der Versicherungsunternehmen hinsichtlich bestimmter Nachversteuerungstatbestände in die Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 2 dieses Gesetzes "hineingelesen" werden, zumal auch dort nur allgemein die "Versicherungsunternehmen" als Normadressat angesprochen werden (deren Meldepflichten erst mit dem EStG 1972 eingeführt wurden, währenddessen die "Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb" davon unabhängig bereits in den Vorgängergesetzen, so dem EStG 1953 und EStG 1967, als Tatbestandsvoraussetzung zur Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe enthalten war). Da sich bei dem aufgezeigten Beurteilungsergebnis aus der Sicht des Beschwerdefalles keine Konfliktsituation mit gemeinschaftsrechtlichen Regelungen ergibt (zum Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art 59 EGV bei einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Prämienzahlungen an eine nicht im Inland niedergelassene Versicherungsgesellschaft vgl das Urteil des EuGH vom 28.4.1998, Rs C-118/96, "Safir", Slg 1998, I-1897) steht, konnte von der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens iSd Art 177 EGV abgesehen werden. (Hier: Der AbgPfl beantragte die Berücksichtigung einer Prämienzahlung für eine Lebensversicherung an ein in Deutschland ansässiges Versicherungsunternehmen als Sonderausgabe nach § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988.)

Gerichtsentscheidung

EuGH 61996J0118 Safir VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998130002.X01

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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