RS Vwgh 1999/1/20 98/12/0413

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Veröffentlicht am 20.01.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §56;
AVG §68 Abs4 Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Stimmt eine Erledigung, die aufgrund eines Beschlusses einer Kollegialbehörde ausgefertigt und abgefertigt wurde, infolge eines manipulativen Versehens nicht mit der beschlossenen Erledigung überein, so liegt in rechtlicher Hinsicht ein anfechtbarer Bescheid vor, der aber, weil er nicht dem Beschluß der Behörde entspricht, wie von einer unzuständigen Behörde erlassen zu behandeln ist (Hinweis E 16.3.1995, 94/06/0083).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120413.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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