RS Vwgh 1999/1/20 98/13/0120

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Veröffentlicht am 20.01.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §115;
FinStrG §136;
FinStrG §137 litd;
FinStrG §139;
FinStrG §82;
FinStrG §83;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Im Straferkenntnis ist zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat, im Einleitungsbescheid muss lediglich begründet werden, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Kein Unterschied zwischen den Begründungsanforderungen besteht allerdings zwischen dem Straferkenntnis und dem Einleitungsbescheid für die Obliegenheit der Beh, den - unterschiedlich beschaffenen - Gegenstand der Begründungspflicht auf der Basis konkreter Lebenssachverhalte sachlich und rechtlich nachvollziehbar darzustellen. Mit im Allgemeinen bleibenden, ein Eingehen auf die Sachverhalte des Einzelfalles unterlassenden Ausführungen lässt sich auch ein Einleitungsbescheid nicht so begründen, dass er dem VwGH die ihm obliegende Prüfung auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz ermöglicht (Hinweis E 19.2.1997, 96/13/0094).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998130120.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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