RS Vfgh 1998/10/5 G305/96, G371/96, G395/96, G286/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1998
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9270 Jugendwohlfahrt, Kinderheime

Norm

B-VG Art12 Abs1 Z1
JWG 1989 §33
Sbg JugendwohlfahrtsO 1992 §45
  1. B-VG Art. 12 heute
  2. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 12 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  5. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 12 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  7. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  10. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  11. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  12. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1961 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  13. B-VG Art. 12 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  14. B-VG Art. 12 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  15. B-VG Art. 12 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 12 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Grundsatzgesetzwidrigkeit der Regelung der Kostentragung für Erziehungshilfe im Rahmen der Jugendwohlfahrt im Ausführungsgesetz des Landes Salzburg; keine weitergehende Anordnung; Freiraum des Landesgesetzgebers zur Erlassung einer Regelung bei Schweigen des Grundsatzgesetzes zu einer bestimmten Frage

Rechtssatz

Abweisung der Anträge auf Aufhebung des §45 Abs1 dritter Satz der Sbg Kinder- und JugendwohlfahrtsO 1992, LGBl. Nr. 83/1992.Abweisung der Anträge auf Aufhebung des §45 Abs1 dritter Satz der Sbg Kinder- und JugendwohlfahrtsO 1992, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 1992,.

Kein Widerspruch zum JWG, keine Änderung der rechtlichen Wirkung des Grundsatzgesetzes durch hinsichtlich der Kostentragung für die Erziehungshilfe weitergehende Anordnungen.

Aus dem Fehlen grundsatzgesetzlicher Regelungen folgt nach Art15 Abs6 B-VG idF der B-VG-Nov 1974, BGBl. Nr. 444, nicht die Unzulässigkeit von Regelungen der Länder über den Kostenersatz für sonstige Maßnahmen der Erziehungshilfe, sondern vielmehr, daß die Länder diese vom Grundsatzgesetzgeber nicht behandelten Fragen durch ihre Gesetzgebung nach eigenem Ermessen regeln dürfen (vgl. schon VfSlg. 2087/1951). Die nicht auf eine Einschränkung der Ausübung der Landesgesetzgebung, sondern lediglich auf eine gewisse Einheitlichkeit der Regelung in allen Bundesländern abzielende Einrichtung der Grundsatzgesetzgebung (vgl. in diesem Sinne die RV der B-VG-Nov 1974, 182 BlgNR 13. GP, 18) legt ein Normverständnis nahe, welches bei Schweigen des Grundsatzgesetzes zu einer bestimmten Frage für eine ausführungsoffene bundesgesetzliche Regelung streitet, nicht aber im Zweifel die Annahme des abschließenden Charakters anderer, wenn auch sachverwandter grundsatzgesetzlicher Normen (hier des §33 JWG 1989) gebietet.Aus dem Fehlen grundsatzgesetzlicher Regelungen folgt nach Art15 Abs6 B-VG in der Fassung der B-VG-Nov 1974, BGBl. Nr. 444, nicht die Unzulässigkeit von Regelungen der Länder über den Kostenersatz für sonstige Maßnahmen der Erziehungshilfe, sondern vielmehr, daß die Länder diese vom Grundsatzgesetzgeber nicht behandelten Fragen durch ihre Gesetzgebung nach eigenem Ermessen regeln dürfen vergleiche schon VfSlg. 2087/1951). Die nicht auf eine Einschränkung der Ausübung der Landesgesetzgebung, sondern lediglich auf eine gewisse Einheitlichkeit der Regelung in allen Bundesländern abzielende Einrichtung der Grundsatzgesetzgebung vergleiche in diesem Sinne die Regierungsvorlage der B-VG-Nov 1974, 182 BlgNR 13. GP, 18) legt ein Normverständnis nahe, welches bei Schweigen des Grundsatzgesetzes zu einer bestimmten Frage für eine ausführungsoffene bundesgesetzliche Regelung streitet, nicht aber im Zweifel die Annahme des abschließenden Charakters anderer, wenn auch sachverwandter grundsatzgesetzlicher Normen (hier des §33 JWG 1989) gebietet.

Die in §33 JWG 1989 angeordnete Kostenersatzpflicht des Minderjährigen und seiner Unterhaltspflichtigen für die Kosten der vollen Erziehung wird durch die angefochtene Vorschrift, welche die Tragung von Kosten für Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung zum Gegenstand hat, weder beschränkt noch in ihrer Wirkung ausgeschaltet. Beide Regelungen haben Unterschiedliches zum Gegenstand und können daher in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise nebeneinander bestehen.

Da auch sonst keine Bestimmung des JWG 1989 den Schluß zuläßt, daß der Bundesgrundsatzgesetzgeber die Befugnis der Ausführungsgesetzgebung der Länder zur Regelung der Kosten von Maßnahmen zur Unterstützung der Erziehung ausschließen wollte, ist davon auszugehen, daß hinsichtlich dieser Frage ein - nicht grundsatzbestimmter - Freiraum des Landesgesetzgebers existiert. Der Landesgesetzgeber durfte folglich von seiner Kompetenz zur Ausführung des JWG durch die Erlassung der angefochtenen Regelung Gebrauch machen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Jugendfürsorge, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G305.1996

Dokumentnummer

JFR_10018995_96G00305_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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