RS Vwgh 1999/1/20 97/12/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §37;
BGBG 1993 §15 Abs1;
BGBG 1993 §23;
BGBG 1993 §3 Z5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/12/0176 E 20. Jänner 1999

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/06/24 96/12/0189 5

Stammrechtssatz

Wenn die Beamtin oder der Beamte unter Bezug auf ein Gutachten der Gleichbehandlungskommission Schadenersatz nach § 15 BGBG 1993 geltend macht, so kommt diesem Gutachten zweifellos die Bedeutung EINES Beweismittels zu. Da aber keine gesetzliche Bindungswirkung vorgesehen ist, trifft die Behörde die Verpflichtung, den nach § 15 BGBG 1993 entscheidenden Sachverhalt unter Heranziehung der für die Auswahlentscheidung maßgebenden Organwalter und nach Einräumung des Parteiengehörs in einem rechtsstaatlichen Verfahren festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120177.X04

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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