RS Vfgh 1998/10/5 G83/98

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Veröffentlicht am 05.10.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §62 Abs4

Leitsatz

Einstellung eines von amtswegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens aufgrund erst nachträglich hervorgekommener materieller Klaglosstellung bereits zum Zeitpunkt des Unterbrechungsbeschlusses nach Zurückziehung der Beschwerde; Antrag der Landesregierung auf Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens

Rechtssatz

Da - anders als in dem in Art140 Abs2 B-VG geregelten Fall - die materielle Klaglosstellung, wie erst nachträglich hervorgekommen ist, hier schon in dem Zeitpunkt vorlag, als die Unterbrechung des Verfahrens durch den Verfassungsgerichtshof beschlossen wurde (Erteilung der ursprünglich versagten grundverkehrsbehördlichen Genehmigung mit Bescheid vom 09.01.98 nach Abschluß einer Vertragserneuerungsvereinbarung vom 02.10.97; Unterbrechungsbeschluß vom 26.02.98), der Verfassungsgerichtshof demnach die in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr iSd Art140 Abs2 B-VG "anzuwenden" hatte, war das von Amts wegen eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung des §62 Abs4 VfGG einzustellen.

Entscheidungstexte

  • G 83/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.10.1998 G 83/98

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Zurücknahme, VfGH / Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G83.1998

Dokumentnummer

JFR_10018995_98G00083_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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