RS Vwgh 1999/1/20 96/13/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

GewStG §1 Abs2 Z2;
KStG 1966 §8 Abs4;
UStG 1972 §2 Abs2 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/13/0087 E 20. Jänner 1999 96/13/0091 E 20. Jänner 1999 96/13/0089 E 20. Jänner 1999 96/13/0088 E 20. Jänner 1999

Rechtssatz

Nach der Rsp des VwGH zur Organschaft ist erforderlich, dass zwischen Organträger und Organ ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang besteht (Hinweis E 9.9.1980, 2595, 2833 bis 2837/80). In diesem Erkenntnis hat der VwGH zur wirtschaftlichen Eingliederung (Unterordnung) auch zum Ausdruck gebracht, dass die Tätigkeiten beider Gesellschaften aufeinander abgestellt sein und sich gegenseitig ergänzen müssten. Der VwGH verwies diesbezüglich auf markante Beispiele, wie etwa Rohstofflieferung an und Wareneinkauf für den Organträger, Verarbeitung von Rohstoffen des Organträgers oder Vertrieb der Erzeugnisse des Organträgers durch das Organ. Der AbgBeh ist in Hinblick auf dieses E zuzustimmen, dass eines der drei Merkmale und damit auch das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung ohne Schaden für die Organschaft weniger ausgeprägt sein muss, wenn nur die beiden anderen Merkmale umso eindeutiger erkennbar sind. So wird etwa bei einer eindeutigen finanziellen und organisatorischen Eingliederung der Annahme einer Organschaft der Umstand nicht entgegenstehen, dass das Organ nicht nur Rohstoffe des Organträgers verarbeitet oder nicht nur dessen Erzeugnisse vertreibt. Fehlen allerdings die für die wirtschaftliche Eingliederung aufgezeigten

wesentlichen Kriterien - vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang, aufeinander abgestellte, sich gegenseitig ergänzende Tätigkeiten - und damit auch das Merkmal wirtschaftlicher Eingliederung, dann liegen die Voraussetzungen für eine Organschaft nicht vor, selbst wenn finanzielle und organisatorische Eingliederung gegeben sind. Die gegebene organisatorische und finanzielle Eingliederung kann eine völlig fehlende wirtschaftliche Eingliederung nicht ersetzen. Wenngleich nicht alle drei diesbezüglichen Merkmale gleich stark ausgeprägt sein müssen, kann die vom Gesetz auch geforderte wirtschaftliche Eingliederung jedenfalls nicht völlig vernachlässigt werden. Eine Indizienwirkung einer gegebenen organisatorischen Eingliederung für eine wirtschaftliche Eingliederung ist nicht zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996130090.X03

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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