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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550;Rechtssatz
Eine iSd § 121 Abs 1 Z 1 GehG rechtserhebliche höherwertige Tätigkeit KANN auf allen hierarchischen Ebenen gegeben sein. Auch kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich dabei um eine Rechtsmitteltätigkeit handelt. Von Bedeutung ist hingegen, inwieweit der Beamte verhalten ist, bei seiner Tätigkeit juristischen Rat der Vorgesetzten bzw hierarchisch übergeordneten Stellen einzuholen. Allein der Umstand, daß dem Beamten verschiedene Geschäftsbehelfe zur Verfügung stehen, durch welche die Vorgangsweise im Verfahren und der Inhalt von Entscheidungen allenfalls wesentlich vorbestimmt werden, schließt die A-Wertigkeit seiner Tätigkeit nicht aus, weil solche Richtlinien niemals Lösungen für alle vorkommenden Fälle bis in die kleinsten Einzelheiten erfassen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120124.X02Im RIS seit
20.11.2000