RS Vwgh 1999/1/21 98/07/0044

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Veröffentlicht am 21.01.1999
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10;
FlVfGG §11;
FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §114;
FlVfLG NÖ 1975 §115 Abs3;
FlVfLG NÖ 1975 §21;
FlVfLG NÖ 1975 §22;
FlVfLG NÖ 1975 §26a;

Rechtssatz

Dass die Beh zur Beurteilung des Vorliegens offensichtlicher und unbilliger Härten im Sinne besonderer aus dem Zusammenlegungsverfahren für die Parteien dieses Verfahrens entspringender Nachteile (Hinweis E 22.6.1993, 90/07/0084) die von den Parteien eingebrachten Altgrundstücke mit den Abfindungsflächen verglichen hat, welche ihnen auf der Basis des zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beh dem Rechtsbestand angehörenden Zusammenlegungsplanes zugewiesen wurden, war rechtlich geboten. Nur auf die den Parteien zugewiesenen Abfindungen kam es an, nicht hingegen auf allfällige Nachteile durch das Erfordernis einer Bewirtschaftung gem § 22 NÖ FlVfLG 1975 vorläufig übernommener Grundflächen. Deutlich wird dies nicht zuletzt aus der mit der Novelle zum NÖ FlVfLG 1975, LGBl 6650-4, geschaffenen Vorschrift des § 26a legcit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070044.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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