RS Vwgh 1999/1/21 97/20/0331

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Veröffentlicht am 21.01.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §127 Abs1 idF 1993/799;
StVG §127 Abs5 idF 1993/799;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus § 127 Abs 1 StVG ergibt sich ein Rechtsanspruch des Strafgefangenen auf Vollzug seiner Strafe im Erstvollzug , von dessen grundsätzlicher Beachtung nur unter den Voraussetzungen des § 127 Abs 5 StVG abgegangen werden darf (Hinweis E 10.4.1973, 1793/72, und E 12.9.1996, 95/20/0750; im Beschwerdefall hat die belangte Behörde nicht einen dem Strafgefangenen zustehenden, aus § 127 Abs 1 StVG ableitbaren Rechtsanspruch verneint, sondern in ihrer meritorischen Erledigung seines Ansuchens im Sinne des § 127 Abs 5 StVG vielmehr das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung bejaht, nämlich die Gefahr eines schädlichen Einflusses auf Mitgefangene).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997200331.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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