RS Vwgh 1999/1/21 98/20/0321

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1999
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/02/19 97/20/0678 4

Stammrechtssatz

Bei der Wertung einer Person als "verläßlich" iSd WaffG 1996 ist ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verläßlichkeit den Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person können die Folgerung rechtfertigen, daß die vom WaffG 1996 geforderte Verläßlichkeit nicht gewährleistet ist (Hinweis E 20.2.1990, 89/01/0414).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200321.X03

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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