RS Vfgh 1998/10/6 WI-3/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1998
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 dritter Satz
B-VG Art141 Abs1 litb
VfGG §67 Abs2
VfGG §68 Abs1
VfGG §70 Abs1
Oö KommunalwahlO §66, §67
Oö KommunalwahlO §72, §73
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 67 heute
  2. VfGG § 67 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. VfGG § 67 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  4. VfGG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 67 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 67 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 67 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  8. VfGG § 67 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 68 heute
  2. VfGG § 68 gültig ab 17.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VfGG § 68 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 68 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 68 gültig von 05.07.1953 bis 30.06.2008
  1. VfGG § 70 heute
  2. VfGG § 70 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 70 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. VfGG § 70 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  5. VfGG § 70 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zulässigkeit der von einer Wählergruppe eingebrachten Anfechtung einer Direktwahl eines Bürgermeisters; rechtswidrige Öffnung des bereits abgeschlossenen Wahlaktes und nochmalige Zählung der Stimmzettel ohne Einfluß auf das Wahlergebnis; Rechtswidrigkeit des gesamten Wahlvorganges hingegen aufgrund der Divergenz zwischen der Zahl der abgegebenen Stimmzettel und der Wahlberechtigten eines Wahlsprengels; Einfluß auf das Wahlergebnis möglich; Stattgabe der Wahlanfechtung in diesem Wahlsprengel

Rechtssatz

Zulässigkeit der von einer Wählergruppe eingebrachten Anfechtung einer Direktwahl eines Bürgermeisters.

Gemäß Art141 Abs1 litb B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u. a. über die Anfechtung von Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde, so auch über die Anfechtung einer Direktwahl des Bürgermeisters (vgl. VfSlg. 13.504/1993). Nach Art141 Abs1 zweiter Satz B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden. In ergänzender sinngemäßer Anwendung des zweiten Satzes des §67 Abs2 VfGG 1953 sind zur Anfechtung der Direktwahl eines Bürgermeisters all jene Wählergruppen (Parteien) anfechtungsberechtigt, die bei der Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben (VfSlg. 13.504/1993), wie dies nach der Aktenlage auf die anfechtende Wählergruppe zutrifft.Gemäß Art141 Abs1 litb B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u. a. über die Anfechtung von Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde, so auch über die Anfechtung einer Direktwahl des Bürgermeisters vergleiche VfSlg. 13.504/1993). Nach Art141 Abs1 zweiter Satz B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden. In ergänzender sinngemäßer Anwendung des zweiten Satzes des §67 Abs2 VfGG 1953 sind zur Anfechtung der Direktwahl eines Bürgermeisters all jene Wählergruppen (Parteien) anfechtungsberechtigt, die bei der Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben (VfSlg. 13.504/1993), wie dies nach der Aktenlage auf die anfechtende Wählergruppe zutrifft.

Abweisung des Einspruchs durch die Gemeindewahlbehörde als (Administrativ-)Instanz; Rechtzeitigkeit der Wahlanfechtung.

Teilweise Stattgabe der Anfechtung der Bürgermeister-Direktwahl der Gemeinde Schlatt (Oö, Bezirk Vöcklabruck) vom 05.10.97.

Der Wahlakt der Wahlbehörde für den Wahlsprengel II wurde, nachdem die Mitglieder dieser Wahlbehörde die Niederschrift unterfertigt hatten - womit die Wahl beendet war -, von den Mitgliedern dieser Sprengelwahlbehörde nochmals geöffnet und die darin befindlichen Stimmzettel wurden einer neuerlichen Zählung unterworfen. Diese Vorgangsweise steht aber im Widerspruch zu §66 Abs5 Oö KommunalwahlO.Der Wahlakt der Wahlbehörde für den Wahlsprengel römisch zwei wurde, nachdem die Mitglieder dieser Wahlbehörde die Niederschrift unterfertigt hatten - womit die Wahl beendet war -, von den Mitgliedern dieser Sprengelwahlbehörde nochmals geöffnet und die darin befindlichen Stimmzettel wurden einer neuerlichen Zählung unterworfen. Diese Vorgangsweise steht aber im Widerspruch zu §66 Abs5 Oö KommunalwahlO.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Rechtswidrigkeit nicht von Einfluss auf das Wahlergebnis war, zumal selbst die Anfechtungswerberin nicht behauptet, dass es in diesem Zusammenhang zu einer das Wahlergebnis verändernden Manipulation gekommen wäre und des Weiteren als erwiesen anzunehmen ist, dass die abgegebenen Stimmzettel auch bei der neuerlichen Zählung allein den Mitgliedern der Sprengelwahlbehörde zur Verfügung standen.

Eine Nachzählung der im Wahlakt der Sprengelwahlbehörde einliegenden Stimmzettel durch den Verfassungsgerichtshof hat jedoch 423 Stimmzettel ergeben. Das bedeutet, dass die Zahl der Stimmzettel um eins höher ist als die Zahl der Wähler, die laut Abstimmungsverzeichnis ihre Stimme abgegeben haben, bzw. auch um eins höher ist als die Zahl der nach den Feststellungen der Sprengelwahlbehörde nach Ende der Wahlhandlung der Wahlurne entnommenen Wahlkuverts.

Es liegt auf der Hand, dass bei dieser Sachlage von der Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens in diesem Sprengel auszugehen ist (vgl. VfSlg. 14.847/1997, S 666 f.).Es liegt auf der Hand, dass bei dieser Sachlage von der Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens in diesem Sprengel auszugehen ist vergleiche VfSlg. 14.847/1997, S 666 f.).

Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass diese Rechtswidrigkeit, die die gesamte vor dieser Wahlbehörde durchgeführte Wahl belastet, von Einfluss auf das Wahlergebnis sein konnte.

Das Verfahren zur Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Schlatt im Wahlsprengel I war daher vom Beginn der Wahlhandlung an aufzuheben. Infolgedessen war weiters auch das festgestellte Gesamtergebnis der Wahl aufzuheben.Das Verfahren zur Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Schlatt im Wahlsprengel römisch eins war daher vom Beginn der Wahlhandlung an aufzuheben. Infolgedessen war weiters auch das festgestellte Gesamtergebnis der Wahl aufzuheben.

Entscheidungstexte

  • W I-3/97
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 06.10.1998 W I-3/97

Schlagworte

Wahlen, Gemeindevollziehungsorgane, Bürgermeister, VfGH / Fristen, Wahlanfechtung administrative, VfGH / Sachentscheidung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:WI3.1997

Dokumentnummer

JFR_10018994_97W00I03_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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