RS Vwgh 1999/1/21 98/06/0201

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Veröffentlicht am 21.01.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1002;
AVG §13 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Formulierung "wir" in einer Eingabe an eine Behörde stellt kein Indiz dafür dar, dass eine juristische Person für eine andere handeln wolle. Die Verwendung des Plurals ist vielmehr in Schreiben für juristische Personen nicht unüblich (und kann in Einzelfällen allenfalls zur Klarstellung, dass im Namen der auf dem Briefkopf angegebenen juristischen Person und nicht im eigenen Namen, etwa des fertigenden Geschäftsführers, gehandelt wird, herangezogen werden).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060201.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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