RS Vwgh 1999/1/21 98/20/0321

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1999
beobachten
merken

Index

25/01 Strafprozess
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StPO 1975 §90;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs3;

Rechtssatz

Anders als bei einer strafgerichtlichen Verurteilung ist die Behörde nicht an die der Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens zugrundeliegende Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden etwa dahingehend gebunden, dass der vom Entzug einer waffenrechtlichen Urkunde Betroffene aufgrund der gemäß § 90 StPO erfolgten Einstellung des Strafverfahrens für die von ihm herbeigeführte Körperverletzung als nicht verantwortlich anzusehen wäre. Die belangte Behörde hat vielmehr zu prüfen, ob er die ihm zumutbare und erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200321.X04

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten