RS Vwgh 1999/1/21 98/07/0131

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Veröffentlicht am 21.01.1999
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Index

L16004 Gemeindeverband Verwaltungsgemeinschaft Oberösterreich
L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AWG OÖ 1990 §18 Abs11;
B-VG Art116a;
GdverbändeG OÖ 1988 §10 Abs1;
GdverbändeG OÖ 1988 §10 Abs3;

Rechtssatz

Weder dem OÖ AWG 1990 noch dem OÖ GdverbändeG 1988 ist zu entnehmen, dass diese Gesetze eine Handhabe für einen "Finanzausgleich" zwischen den verbandsangehörigen Gemeinden eines Bezirksabfallverbandes dergestalt bieten, dass bei eindeutig den einzelnen Gemeinden zurechenbaren Aufwänden, wie es die Deponiegebühr ist, die einzelne Gemeinde nicht mit dem ihr zurechenbaren Anteil, sondern zwecks Entlastung anderer Gemeinden mit einem höheren Anteil belastet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070131.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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