RS Vwgh 1999/1/21 97/20/0331

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Veröffentlicht am 21.01.1999
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Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §127 Abs5;
VerbotsG 1947 §3a Z2;
VerbotsG 1947 §3g;

Rechtssatz

Der in § 127 Abs 5 StVG genannte SCHÄDLICHE EINFLUß ist keineswegs nur auf körperliche Gewaltanwendung beschränkt, sondern umfaßt auch ideologische Indoktrinierung im Sinne des VerbotsG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997200331.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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