RS Vfgh 1998/10/7 B2103/97

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art10 Abs1 Z6
BundesvergabeG §6
BundesvergabeG §7

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Ausnahme der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände vom Geltungsbereich des BundesvergabeG; Akzeptanz der Annahme einer Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Regelung dieser Teile des Vergabeverfahrens durch den Verfassungsgesetzgeber im Wege der Erlassung der bezughabenden Verfassungsbestimmungen des BundesvergabeG

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §7 Abs1 BundesvergabeG betreffend die Ausnahme der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände vom Regime des BundesvergabeG.

Der Bundes(verfassungs)gesetzgeber verzichtete trotz der in der Literatur vorgetragenen Vorschläge auf die Schaffung einer klärenden bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzbestimmung und erließ ein Bundesvergabegesetz, wobei er die Kompetenz für die Regelung des öffentlichen Vergaberechts, soweit es Vergaben des Bundes, bestimmter Einrichtungen des Bundes und der Sozialversicherungsträger betrifft, in Anspruch nahm, von einer Regelung, soweit sie Vergaben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände betrifft, aber absah und für Vergaben durch ausgegliederte Rechtsträger mit Gemeinwohlaufgaben und durch Unternehmungen der Elektrizitätswirtschaft eine eigene, die Regelungskompetenz aufteilende Kompetenzbestimmung schuf.

Der Gesetzgeber des BundesvergabeG ging dabei offenkundig von der Vorstellung aus, daß ihm nur die Kompetenz zur Regelung der Vergabe öffentlicher Aufträge im Bundesbereich und in der Sozialversicherung zukomme, nicht aber im Bereich der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände.

Die Erlassung der Verfassungsbestimmungen in §6 BundesvergabeG war von der Vorstellung getragen, daß die Regelung des Vergabeverfahrens der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände Sache der Landesgesetzgebung ist, der man darüber hinaus auch die Regelung des durch "ihre" ausgegliederten Rechtsträger einzuhaltenden Vergabeverfahrens zuweisen wollte. Der Verfassungsgerichtshof geht daher davon aus, daß der Verfassungsgesetzgeber durch die Erlassung der genannten Verfassungsbestimmungen hinsichtlich des von den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden einzuhaltenden Vergabeverfahrens ein Verständnis der Kompetenzsituation akzeptiert hat, demzufolge dessen Regelung Sache der Landesgesetzgebung ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vergabewesen, Kompetenz Bund - Länder Vergabewesen, Kompetenz Bund - Länder Zivilrechtswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2103.1997

Dokumentnummer

JFR_10018993_97B02103_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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