RS Vwgh 1999/1/25 94/17/0096

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Veröffentlicht am 25.01.1999
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §184;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;
LAO Krnt 1991 §147;
LAO Krnt 1991 §214 litd;
LAO Krnt 1991 §73 Abs3 lita;
LAO Krnt 1991 §91 Abs1;
LAO Krnt 1991 §93 Abs1;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde hat auch im Falle einer Schätzung die Grundlagen für die Schätzung in einem ordnungsgemäßen Verfahren zu ermitteln und ihre Schätzung ausgehend von den festgestellten Sachverhaltselementen ausreichend zu begründen. Die Frage der Begründung der Schätzung ist von der Verpflichtung der Partei zu entsprechendem Sachverhaltsvorbringen zu unterscheiden. Dem Abgabepflichtigen obliegt es, den (ihm zumindest in der Berufungsvorentscheidung vorgehaltenen) Sachverhaltsannahmen der Abgabenbehörde konkretisiert entgegenzutreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994170096.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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