RS Vwgh 1999/1/25 94/17/0096

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Veröffentlicht am 25.01.1999
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
L37012 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Kärnten
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §114;
BAO §115 Abs1;
BAO §184;
GetränkeabgabeG Krnt 1978 §8 Abs2;
GetränkeabgabeG Krnt 1978 §8 Abs5;
LAO Krnt 1991 §147;
LAO Krnt 1991 §90;
LAO Krnt 1991 §91 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass in anderen Verwaltungsverfahren (etwa auf Grund anderer örtlicher Zuständigkeit) für den Abgabepflichtigen günstigere Annahmen getroffen worden sind, vermag keine Rechtswidrigkeit eines auf einer methodisch richtigen Schätzung beruhenden Abgabenbescheides zu bewirken. Diesbezügliche Erhebungen (hier: über die Höhe der bei Hotels in einem anderen Bundesland angeblich der Getränkesteuer unterzogenen Getränkeanteile von Frühstücken) können daher unterbleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994170096.X08

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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