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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §114;Rechtssatz
Der Umstand, dass in anderen Verwaltungsverfahren (etwa auf Grund anderer örtlicher Zuständigkeit) für den Abgabepflichtigen günstigere Annahmen getroffen worden sind, vermag keine Rechtswidrigkeit eines auf einer methodisch richtigen Schätzung beruhenden Abgabenbescheides zu bewirken. Diesbezügliche Erhebungen (hier: über die Höhe der bei Hotels in einem anderen Bundesland angeblich der Getränkesteuer unterzogenen Getränkeanteile von Frühstücken) können daher unterbleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994170096.X08Im RIS seit
20.11.2000