RS Vwgh 1999/1/25 97/17/0301

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Veröffentlicht am 25.01.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
55 Wirtschaftslenkung

Norm

BAO §20;
BAO §299;
BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art130 Abs2;
MOG 1985 §83 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/17/0304

Rechtssatz

Die Aufsichtsbehörde muss in der Begründung eines auf § 83 Abs 3 MOG gestützten Aufhebungsbescheides darlegen, dass die für das Eingreifen des § 299 BAO erforderlichen Voraussetzungen im Tatsachenbereich und Rechtsbereich erfüllt sind, insb welche Billigkeitserwägungen und Zweckmäßigkeitserwägungen, vor allem welche Interessen sie im Verfahren als berührt erachtete (die objektive Rechtsrichtigkeit, Gesetzmäßigkeit, Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Rechtsbeständigkeit, Rechtssicherheit). Im Anwendungsbereich des § 20 BAO muss die Beh in der Begründung ihrer positiven Ermessensentscheidung dartun, aus welchen Gründen sie bei der vorzunehmenden Interessensabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit den Vorzug einräumte. (Hier: Die Begründung, die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften habe dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben widersprochen, ist keine solche Interessenabwägung; der Verfahrensfehler ist wesentlich).

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997170301.X03

Im RIS seit

27.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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