RS Vwgh 1999/1/26 98/14/0045

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Veröffentlicht am 26.01.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z4;
EStG 1988 §29 Z1;

Rechtssatz

Der VwGH sieht sich nicht veranlasst, die zum EStG 1972 (und den Vorgängergesetzen) ergangene Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung der so genannten Versorgungsrente (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 29 Tz 10f und 13) im Geltungsbereich des EStG 1988 aufrecht zu erhalten. Wird ein Wirtschaftsgut gegen eine Rente übertragen, die als angemessene Gegenleistung angesehen werden kann, dann liegt eine Gegenleistungsrente vor. Wird hingegen ein Wirtschaftsgut gegen eine Rente übertragen, die nicht als angemessene Gegenleistung qualifiziert werden kann, muss von einer freiwilligen Zuwendung bzw einer Unterhaltsrente iSd § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 ausgegangen werden. Im Bereich der Übertragung von Wirtschaftsgütern gegen Rente ist für eine weitere Rentenkategorie kein Raum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998140045.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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