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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §77 Abs1;Rechtssatz
Die belangte Behörde verkennt den normativen Gehalt der Bestimmung des § 77 Abs 1 GewO 1994, wenn sie meint, die Vorschreibung einer den aus dieser Norm abzuleitenden Anforderungen nicht entsprechenden Auflage sei dann gerechtfertigt, wenn anders für die in Rede stehende Betriebsanlage die beantragte Genehmigung nicht erteilt werden könnte. Tatsächlich kann der Wortlaut des ersten Satzes des § 77 Abs 1 GewO 1994, wonach die Betriebsanlage zu genehmigen ist, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, nur dahin verstanden werden, daß die Genehmigung versagt werden muß, wenn durch den Anforderungen dieser Gesetzesstelle entsprechende Auflagen der Schutz der im § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen nicht gewährleistet werden kann.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998040156.X02Im RIS seit
11.07.2001