RS Vwgh 1999/1/27 97/16/0432

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Veröffentlicht am 27.01.1999
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/16/0426 E 27. Jänner 1999 97/16/0427 E 27. Jänner 1999 97/16/0428 E 27. Jänner 1999 97/16/0429 E 27. Jänner 1999 97/16/0430 E 27. Jänner 1999 97/16/0431 E 27. Jänner 1999 97/16/0433 E 27. Jänner 1999 97/16/0434 E 27. Jänner 1999 97/16/0435 E 27. Jänner 1999 97/16/0436 E 27. Jänner 1999 97/16/0437 E 27. Jänner 1999

Rechtssatz

Gegenleistung iSd § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 ist alles, was der Erwerber aufwenden muss, um die Liegenschaft in dem zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemachten Zustand zu erwerben. Ist dabei ein Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf mit - herzustellendem - Gebäude anzunehmen, selbst wenn über dessen Herstellung gesonderte Verträge abgeschlossen werden. Lässt sich ein verkaufsbereiter Grundstückseigentümer in ein Vertragskonzept einbinden, das sicherstellt, dass nur solche Interessenten Grundstückseigentum erwerben können, die sich an ein im Wesentlichen vorgegebenes Baukonzept binden, so sind auch die betreffenden Verträge in den grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997160432.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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