RS Vwgh 1999/1/27 98/16/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1999
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Index

E1E
E1N
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern
59/04 EU - EWR

Norm

11992E073B EGV Art73b;
11992E177 EGV Art177;
11994N/TTE/02 EU-Beitrittsvertrag Vertrag Art2;
BAO §4 Abs1;
ErbStG §12 Abs1 Z1;
VwGG §38a;
VwRallg;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);

Rechtssatz

Im Abgabenrecht gilt der Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben, sodass die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Rechtslage heranzuziehen ist. Da der in Rede stehende Abgabenanspruch vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union entstanden ist, ist das Vorbringen des Bf, der angefochtene Bescheid verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, näherhin gegen die Bestimmungen der Art 73a (gemeint wohl Art 73b) - 73h EGV, unzutreffend. Die Anregung des Bf, ein Vorabentscheidungsverfahren iSd Art 177 EGV einzuleiten, ist daher unbegründet.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160228.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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