RS Vwgh 1999/1/27 98/16/0362

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Veröffentlicht am 27.01.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §785 Abs1;
ErbStG §2 Abs2 Z4;

Rechtssatz

§ 2 Abs 2 Z 4 ErbStG gilt auch für Abfindungen ohne formellen Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch (Hinweis E VfGH 24.6.1982, B 66/81). Wenn daher im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung zwischen den Erben und den Pflichtteilsberechtigten ein Übereinkommen geschlossen wird, in dem alle Parteien anerkennen, dass mit den im Übereinkommen vereinbarten Zahlungen an die Pflichtteilsberechtigten deren Forderungen und Ansprüche aus dem Titel der Pflichtteilsergänzung (§ 785 Abs 1 ABGB) abgegolten seien, so stellt dies eine als Vergleich anzusprechende Vereinbarung über eine "pauschale" Abfindung des Pflichtteilsanspruches dar, welche den Tatbestand des 2 Abs 2 Z 4 ErbStG erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160362.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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