RS Vwgh 1999/1/27 98/04/0156

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Veröffentlicht am 27.01.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §77 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Auflage, mit der "sämtliche lärmintensive Arbeiten" untersagt werden, verstößt selbst dann gegen das Konkretisierungsgebot, wenn die von diesem Begriff umschriebenen Arbeiten beispielsweise umschrieben werden. Umso weniger entspricht eine derartige Formulierung der Auflage dem Konkretisierungsgebot, wenn auch die beispielsweise Umschreibung wegfällt.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040156.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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