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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §77 Abs1;Rechtssatz
Eine Auflage, mit der "sämtliche lärmintensive Arbeiten" untersagt werden, verstößt selbst dann gegen das Konkretisierungsgebot, wenn die von diesem Begriff umschriebenen Arbeiten beispielsweise umschrieben werden. Umso weniger entspricht eine derartige Formulierung der Auflage dem Konkretisierungsgebot, wenn auch die beispielsweise Umschreibung wegfällt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998040156.X01Im RIS seit
11.07.2001