RS Vwgh 1999/1/27 98/16/0290

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1999
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1332;
FinStrG §167 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Beurteilung, ob ein minderer Grad des Versehens vorliegt, ist an beruflich rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an Verfahren beteiligte Personen. War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein dem Parteienvertreter zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann ist die Wiedereinsetzung zu verweigern. Die für die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt lässt ein Parteienvertreter außer Acht, wenn er eine Rechtsmittelfrist ungeprüft nach einem Terminvermerk eines Angestellten bemisst (Hinweis E 7.11.1989, 88/14/0217). Eine Prüfung der Angaben über die Zustellung der Strafverfügung muss umso mehr vorgenommen werden, wenn die Strafverfügung von einem nur schlecht der deutschen Sprache mächtigen Boten übernommen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160290.X06

Im RIS seit

27.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten