RS Vwgh 1999/1/27 98/16/0362

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern
32/08 Sonstiges Steuerrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

AbgÄG 1994 Art8;
ABGB §531;
ABGB §785 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs1 Z1 idF 1993/818;
EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs1 Z2;
EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs2 idF 1993/818;
EndbesteuerungsG 1993 §3;
ErbStG §15 Abs1 Z17 idF 1994/680;
ErbStG §2 Abs1;
ErbStG §2 Abs2 Z4;
EStG 1988 §97 Abs1 idF 1993/012;
EStG 1988 §97 Abs2 idF 1993/012;
SteuerreformG 1993 Art2 Z1;
SteuerreformG 1993 Art2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch wenn das Vermögen, das zur Abfindung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs aufgewendet wird, seine Wurzel im Vermögen des Erblassers hat und somit als Surrogat des erblasserischen Vermögens zu verstehen ist und obwohl die Abfindung des Pflichtteilsanspruchs bei wirtschaftlicher Identität sogar zweimal der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegt, ist eine Befreiung des als todeswegig fingierten Erwerbs (§ 2 Abs 2 Z 4 ErbStG) nach § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG ausgeschlossen. Die gleichheitssatzgemäße Interpretation dieser Gesetzesstelle dergestalt, daß auch unter Lebenden erfolgte Zuwendungen Dritter - die lediglich als todeswegige Erwerbsvorgänge fingiert werden - in den Genuß der Steuerbefreiung kommen, erscheint dabei ausgeschlossen, weil dies über den Wortlaut des einfachen Gesetzes bei weitem hinausginge, aber auch mit der verfassungsgesetzlichen Norm des § 1 Abs 1 Z 2 EndbesteuerungsG nicht in Einklang zu bringen wäre. Überdies kommt eine solche verfassungskonforme Interpretation nur dann in Frage, wenn der Wortlaut des Gesetzes mehrere Auslegungen ermöglicht (Hinweis E 11. 2. 1994, 93/17/0305), eine Voraussetzung, die hier aber nicht erfüllt ist.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160362.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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