RS Vwgh 1999/1/27 98/16/0362

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Veröffentlicht am 27.01.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern
32/08 Sonstiges Steuerrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

AbgÄG 1994 Art8;
ABGB §531;
ABGB §785 Abs1;
EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs1 Z1 idF 1993/818;
EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs1 Z2;
EndbesteuerungsG 1993 §1 Abs2 idF 1993/818;
EndbesteuerungsG 1993 §3;
ErbStG §15 Abs1 Z17 idF 1994/680;
EStG 1988 §97 Abs1 idF 1993/012;
EStG 1988 §97 Abs2 idF 1993/012;
SteuerreformG 1993 Art2 Z1;
SteuerreformG 1993 Art2 Z2;

Rechtssatz

Wurden im konkreten Fall die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Nachlass vorhandenen Forderungswertpapiere auf die Nachlasspflichtteile und die Erbteile der Erben aufgeteilt und diesbezüglich von der AbgBeh als steuerfrei nach § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG behandelt, so ist damit der Erwerb von "endbesteuertem" Kapitalvermögen seitens des Erblassers erschöpft. Bei dem Vermögen, aus dem darüber hinaus erfolgte Zuwendungen aus Anlass des Todesfalles (hier Pflichtteilsergänzungen) befriedigt werden, handelt es sich nicht um ein dem Erblasser im Zeitpunkt des Todes zugerechnetes Kapitalvermögen, sodass diese Zuwendungen der Steuerfreiheit iSd § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG nicht mehr teilhaftig werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160362.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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